Nützliches

Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG

Mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ wird zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt: Das bedeutet, dass der Auftraggeber 15 % seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden abführen muss. Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld. Betroffen ist jeder Unternehmer, der eine Bauleistung in Auftrag gibt und jeder, der im Inland eine Bauleistung erbringt.

Wichtig: Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für Handwerksunternehmen wird dies der Regelfall sein.

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